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Täglich grüßt die einseitige Vertragsverlängerungsoption [Partner-News]

(c) Schönherr Rechtsanwälte GmbH

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Seit vielen Jahren begleiten zwei viel diskutierte und umstrittene rechtliche Themen die Fußballwelt. Auf dem Platz die Auslegung der Handspielregelung und neben dem Platz die einseitigen Vertragsverlängerungsoptionen.

++ Ein Artikel von Bernhard Schmidt ++

Zuletzt in der Causa TSV Hartberg vs. Paul Komposch, die – aus juristischer Sicht – leider mit keiner finalen Entscheidung, sondern mit einem Kreuzbandriss des Spielers mitten im Rechtsstreit endete. In diesem Zusammenhang wollen wir etwas Licht in die Sache bringen, einen objektiven Blick auf das Thema der einseitigen Vertragsverlängerungsoptionen und die damit einhergehenden Fragen werfen: Was sind Optionen, sind diese zulässig und falls ja, in welcher Form?

Grundsätzlich finden auf Profifußballerverträge in Österreich die arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen der Arbeiter, das Regulativ für die dem ÖFB angehörigen Vereine und Spieler (ÖFB Regulativ), der Kollektivvertrag für Fußballspieler/innen der Österreichischen Fußball Bundesliga (ÖFBL Kollektivvertrag) und die Regelungen über den Status und Transfer von Spielern der FIFA (FIFA RSTP) Anwendung. Zur bestmöglichen Einhaltung aller Bestimmungen stellt die ÖFBL einen Mustervertrag zur Verfügung, der von den meisten Klubs tatsächlich auch verwendet wird. Durch die sogenannten „Optionen“ können Spieler- / Arbeitsverträge einseitig, typischerweise durch den Verein, verlängert werden. Übt der Verein die Option aus, ist der Spieler weiter an den Verein gebunden, selbst wenn er nicht will.

Vorweg könnte man sich die Frage stellen, warum Optionen nicht in den Vertrag aufgenommen werden sollen? Der Verein hält dem Spieler nach Ablauf der festen Vertragslaufzeit die Chance offen, den Arbeitsvertrag zu verlängern. Der Spieler erhält dadurch einen „neuen“ Vertrag, kann im Geschäft der Profis bleiben (inklusive Recht am Training teilzunehmen, Möglichkeit in Spielen eingesetzt zu werden, Sichtbarkeit, etc.) und erhält weiterhin ein Entgelt für seine Leistung. Durch den harten Konkurrenzkampf im professionellen Fußballgeschäft sind dies starke Argumente für einen positiven Effekt von Optionen. Das wesentliche Problem ist jedoch, dass die Option in fast allen Fällen nur zu Gunsten des Vereins vereinbart wird. Allein diesem obliegt sodann die Entscheidung den Spieler durch einseitige Erklärung, auch gegen dessen Willen, weiter an den Vertrag zu binden. Auf der anderen Seite wird Spielern nicht dasselbe Recht gewährt, sich gegen den Willen des Klubs an diesen zu binden und weiterhin auf dessen Lohnliste zu stehen. Somit kann festgehalten werden, dass es sich um eine Ungleichbehandlung zwischen Arbeitgeberseite und Arbeitnehmerseite handelt; die Vertragsparität ist gestört und der Verein versetzt sich in eine Lage, in der er allein und auch gegen den Willen des Spielers über dessen Zukunft entscheiden kann. Die Option wird zwar „freiwillig“ vereinbart, von Spielern in den meisten Fällen aber nur aufgrund der großen Drucksituation im Sinne von „entweder mit Option oder vereinslos“ akzeptiert.

Viele Gerichtsentscheidungen zur Frage der Gültigkeit von Vertragsverlängerungsoptionen gibt es leider nicht. Aus den wenigen nationalen und internationalen Fällen lässt sich allerdings ein rechtlicher Leitfaden ableiten, der auch in § 6 Punkt 4 des ÖFBL-Kollektivvertragsfestgelegt ist. Der Tenor dabei lautet, dass keine Vertragspartei durch die einseitige Optionsziehung schlechter gestellt sein darf.

Welche Lösungsansätze zur rechtsgültigen Vereinbarung haben sich davon ausgehend in den letzten Jahren herauskristallisiert?

Der Kollektivvertrag der ÖFBL sieht unter anderem folgende Bedingungen vor:

  • die Option darf den Vertrag nur um maximal eine Saison verlängern
  • die Option ist spätestens sechs Wochen vor Auslauf des Grundvertrages auszuüben
  • im Gegenzug zur Optionsziehung muss der Spieler einen angemessenen Ausgleich erhalten, wie typischerweise eine Entgelterhöhung oder sonstige Verbesserungen (z.B. Firmenwagen, eine Wohnung, VIP-Tickets, Sonderurlaub, etc.)

Weitere Überlegungen wären die beidseitige Einräumung der Option, wodurch auch der Spieler die Möglichkeit hätte, sich für ein weiteres Jahr an den Verein zu binden, oder eine bedingungsgebundene Option. Dies könnte so aussehen, dass beiden Vertragsparteien die Möglichkeit der Optionsziehung nur dann eingeräumt wird, sofern der Spieler bestimmte Ziele erreicht, wie z.B. 1.000 Minuten in Pflichtspielen oder zehn Saisontore.

Die Vereinbarung von Optionen ist gelebte Praxis im Fußball und rechtliche Probleme dazu werden uns wohl noch lange begleiten. In der Causa Komposch ging es um den Zeitpunkt der Optionsziehung in Verbindung mit dem Erhalt der Lizenz für die Bundesliga durch den TSV Hartberg. Ein spannender Fall, zu dem auch wir uns einige rechtliche Gedanken gemacht haben, diese im Sinne der Objektivität des Artikels aber für uns behalten.

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