Das Protestkomitee der Österreichischen Fußball-Bundesliga hat den Protest von Jürgen Werner gegen das Urteil des Senat 2 vom 18. Juni 2021 behandelt und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an den Senat 2 zurückverwiesen.
Jürgen Werner war in diesem Verfahren mit einer 18-monatigen Funktionärssperre belegt worden, da er während seiner Zeit als LASK-Vizepräsident mehrere Gesellschaftsanteile und Geschäftsführerfunktionen von im Bereich der Spielervermittlung tätigen Unternehmen innegehabt hatte. Eine derartige parallele Funktionsausübung ist gemäß dem ÖFB-Reglement zur Arbeit mit Spielervermittlern untersagt.
Das Protestkomitee begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der dem Verfahren zugrundeliegende festgestellte Sachverhalt dahingehend zu ergänzen ist, ob jene Unternehmen, an denen Jürgen Werner parallel zu seiner Funktion beim LASK beteiligt war bzw. bei welchen er eine Funktion innehatte, im relevanten Zeitraum tatsächlich als Spielervermittler im Sinne der einschlägigen Bestimmungen tätig waren.
Der Beschluss des Senat 2 und die damit verbundene Funktionssperre für Jürgen Werner sind damit aufgehoben. Das Gremium hat in weiterer Folge auf Basis des ergänzten Sachverhalts neuerlich zu entscheiden.