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Causa Balogun – rechtlich betrachtet [Partner-News]

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Neben zahlreichen sportlichen Schlagzeilen sorgt derzeit auch eine sportrechtliche Entscheidung bei der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft 2026 für Aufsehen:

+ + Ein Beitrag von Patrick Petschinka und Catarina Böhm* + +

Das FIFA-Disziplinarkomitee hat beschlossen, die Spielsperre des US-Stürmers Folarin Balogun nach seiner Roten Karte im Sechzehntelfinale gegen Bosnien und Herzegowina für eine Probezeit von einem Jahr auszusetzen. Balogun ist damit für das Achtelfinale gegen Belgien spielberechtigt. Die Entscheidung steht nicht nur sportlich und politisch in der Kritik, sondern wirft auch rechtliche Fragen auf.

Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich die FIFA?

Die FIFA verweist auf Art 27 FIFA-Disziplinarreglement. Nach dieser Bestimmung kann das zuständige FIFA-Rechtsprechungsorgan die Vollstreckung einer Disziplinarmaßnahme ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung ist mit einer Probezeit von einem bis vier Jahren verbunden. Wird während der Probezeit ein weiterer Verstoß ähnlicher Art und Schwere begangen, wird die Aussetzung widerrufen und die Maßnahme vollstreckt – unbeschadet etwaiger zusätzlicher Sanktionen für den neuen Verstoß.

Vor diesem Hintergrund hat das FIFA-Disziplinarkomitee in der Causa Balogun entschieden, dass die Vollstreckung der Spielsperre für eine Probezeit von einem Jahr ausgesetzt wird.

Wie begründet die FIFA ihre Entscheidung?

Eine Begründung lässt die FIFA bislang vermissen. In der Pressemitteilung heißt es lediglich: „By operation of Article 27 FDC, the implementation of the automatic match suspension for USA player Folarin Balogun is suspended for a probationary period of one (1) year.“

Das ist durchaus üblich, denn nach dem FIFA-Disziplinarreglement werden Entscheidungen zunächst ohne Begründung mitgeteilt. Die Parteien haben zehn Tage Zeit, um eine begründete Entscheidung zu verlangen. Wird dies nicht getan, wird die Entscheidung rechtskräftig. Erst mit Zustellung der Begründung beginnt die Frist, innerhalb derer die Entscheidung angefochten werden kann. Im vorliegenden Fall sorgt die mangelnde Transparenz angesichts der Brisanz und Begleitumstände berechtigterweise für erhebliches Unverständnis.

Ist die Entscheidung rechtlich nachvollziehbar?

Für die Entscheidung spricht zunächst der weite Wortlaut des Art 27 FIFA-Disziplinarreglement. Die Bestimmung unterscheidet nicht ausdrücklich zwischen automatischen und zusätzlich verhängten Sperren. Sie spricht allgemein von der Aussetzung der Vollstreckung einer Disziplinarmaßnahme.

Blättert man im FIFA-Disziplinarreglement jedoch ein paar Seiten weiter, wird diese Sichtweise erschüttert. Art 66 Abs 4 sieht vor, dass ein Platzverweis automatisch eine Sperre für das nächste Spiel nach sich zieht. Darüber hinaus kann das zuständige FIFA-Rechtsprechungsorgan zusätzliche Spielsperren und andere Disziplinarmaßnahmen verhängen. Diese Systematik wird in Art 10 Abs 5 FIFA-Reglement zur Weltmeisterschaft 2026 im Wesentlichen übernommen: Wird ein Spieler oder Teamoffizieller mit Roter Karte des Felds verwiesen, ist er automatisch für das nächste Spiel seiner Mannschaft gesperrt.

Und genau hier spielt die rechtliche Musik: Einerseits erlaubt Art 27 FIFA-Disziplinarreglement die Aussetzung der Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen. Andererseits soll eine Rote Karte nach Art 66 Abs 4 FIFA-Disziplinarreglement automatisch zu einer Einspielsperre führen und damit sicherstellen, dass ein Platzverweis unmittelbare und für alle Teams vorhersehbare Konsequenzen hat. Und genau das ist im Sportrecht allgemein anerkannt.

Ohne nähere Begründung bleibt daher offen, warum die FIFA im konkreten Fall Art 27 FIFA-Disziplinarreglement gegenüber der automatischen Einspielsperre den Vorzug gibt.

Welche Möglichkeiten hat der Achtelfinalgegner Belgien?

Betroffen von der Entscheidung sind nicht nur die USA und ihr Stürmer, sondern auch der Achtelfinalgegner Belgien. Der belgische Fußballverband hat öffentlich erklärt, sämtliche rechtlichen Optionen zu prüfen.

Problematisch ist jedoch: Nach dem FIFA-Disziplinarreglement können grundsätzlich nur die Parteien, an die eine Entscheidung adressiert ist, eine Begründung verlangen. Einspruch einlegen kann zudem nur, wer Partei des erstinstanzlichen Verfahrens war und ein rechtliches Interesse hat. Der Rechtsweg innerhalb der FIFA-Gremien erscheint damit für Belgien auf den ersten Blick versperrt. Die Spruchpraxis des Internationalen Sportgerichtshofs (CAS) ist in solchen Fällen hingegen großzügiger.

Medienberichten zufolge wurde der Einspruch Belgiens trotzdem als unzulässig zurückgewiesen. Skurril: Eine nähere Begründung der Aussetzungsentscheidung soll der belgische Fußballverband nicht erhalten haben.

Was bleibt?

Neben zahlreichen Rechtsfragen wirft die Causa Balogun drängende Fragen nach Transparenz und Good Governance bei der FIFA auf.

Nicht zu übersehen ist jedenfalls, dass über dem Einsatz von Folarin Balogun ein Damoklesschwert schwebt: Das Achtelfinale USA–Belgien könnte nachträglich angefochten werden. Wird ein Spieler infolge eines Protests nachträglich für nicht spielberechtigt erklärt, kann seine Mannschaft nach dem FIFA-Disziplinarreglement mit einer Niederlage am grünen Tisch bestraft werden. Und damit könnte am Ende nicht nur ein Achtelfinale, sondern die gesamte WM am grünen Tisch entschieden werden.

* Dr. Patrick Petschinka ist Rechtsanwalt bei Schönherr mit Schwerpunkt auf Sportrecht, Catarina Böhm ist Paralegal ebendort.

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