Durch die Berichte im Magazin “News” sind Jürgen Werner und der LASK in Sachen Third Party Ownership (TPO) unter Druck geraten. Johannes Mitterecker, Anwalt der Kanzlei BPV Hügel, erklärt auf sportsbusiness.at die wichtigsten Fragen zu diesem Thema.
Am Dienstag herrschte Klarheit: Gegen den LASK wird aufgrund der bisherigen Medienberichte im Magazin “News” ein Verfahren eröffnet. Dem nicht genug, berichtete die Kronen Zeitung, dass sich auch die FIFA mit den Vorgängen in Oberösterreich beschäftigen wird. Das Thema Third Party Ownership (TPO) hat also erstmals mit voller Wucht auch in Österreich eingeschlagen.
sportsbusiness.at geht nun in die Tiefe und hat Anwalt Johannes Mitterecker von der Kanzlei BPV Hügel gebeten, die wichtigsten Fragen rund um TPO, LASK und Jürgen Werner zu erörtern.
Worum geht es in der Causa „Werner“ beim LASK?
Mitterecker: LASK-Vizepräsident Jürgen Werner soll laut dem Wochenmagazin „News“ an verbo-tenen Deals mit Transferrechten von LASK-Spielern beteiligt gewesen sein. Über ein spezielles Konstrukt seiner Beratungs- und Beteiligungsgesellschaften sollen Transferrechte der LASK-Spieler nicht beim Klub selbst liegen, sondern bei Werner und den in seinem Einflussbereich ste-henden Gesellschaften. Damit soll Werner Erlöse von angeblich mehr als vier Millionen Euro er-zielt haben. Es steht der Vorwurf im Raum, dass die Praktiken gegen das in den FIFA- und ÖFB-Regularien verankerte Verbot des Dritteigentums an Transferrechten (Third Party Ownership) (im Folgenden kurz „TPO“) verstoßen haben soll. So soll Werner in verbotener Art und Weise mit Transferrechten der LASK-Spieler spekuliert haben. Werner hat die Vorwürfe gegen ihn zurück-gewiesen und sich rechtliche Schritte vorbehalten.
Der Senat 5 der Bundesliga – das ist der Lizenzausschuss – hat den LASK zu einer Stellungnah-me bis spätestens 11. Mai 2021 aufgefordert. Danach soll entschieden werden, ob ein Verfahren gegen den LASK eingeleitet wird.
Ist aus den Unterlagen im Magazin „News“ ein im Sinne der TPO-Regeln strafbares Verhal-ten ableitbar?
Ob die Geschäfte beim LASK schließlich rechtliche Folgen haben werden, bleibt mit Spannung abzuwarten. Entscheidend ist der Begriff der „Drittpartei“ in den FIFA- und ÖFB-Regularien. Angesichts des Umstands, dass es sich beim TPO-Verbot um eine relativ junge Vorschrift handelt, gibt es noch keine umfassende Spruchpraxis der FIFA- und ÖFB-Gremien bzw des CAS. Durch die Übernahme eines Vereins – und eine solche ist laut „News“ durch Werner & Co erfolgt – konnten Investoren in der Vergangenheit unter gewissen Voraussetzungen vermeiden, als Drittpartei qualifiziert zu werden. Beim LASK zeigt sich eine komplexe Struktur an Gesellschaftsbeteiligungen, was aber an sich nicht unbedingt verwerflich sein muss und in Zeiten von 50+1 grundsätzlich gang und gäbe ist. Jedenfalls muss hinter die Kulissen dieser Beteiligungsstrukturen geblickt werden, um feststellen zu können, ob letztendlich ein Verstoß gegen das TPO-Verbot vorliegt.
Auch die zeitliche Komponente wird eine große Rolle spielen. Denn das strenge TPO-Verbot des Art 18ter des FIFA-Reglements trat erst mit 01.05.2015 in Kraft. Darüber hinaus sieht es in Abs 2 bis 5 diverse Übergangsvorschriften vor, die Jürgen Werner zeitliche Flexibilität bei der Entflech-tung seiner Gesellschaftsbeteiligungen und persönlichen Interessen gegeben haben.
Die Aufarbeitung des komplexen Sachverhalts ist sicherlich eine juristische Mammutaufgabe. Das Geschehen könnte sich jedenfalls bald vom grünen Rasen auf das juristische Parkett verlagern.
Was versteht man eigentlich genau unter Third Party Ownership (TPO)?
Kurz gesagt: Es geht darum, dass Dritte / Investoren Transferrechte von Fußballern erwerben.
Grundsätzlich verfügt der Verein über die Transferrechte an den bei ihm aktiven Spieler. Ein TPO gewährt jedoch einer von Verein und Fußballer verschiedenen Person (einer sogenannten „Drittpartei“), wie zum Beispiel einer Sportagentur, einem Investmentfonds oder privaten Investoren, gegen Zahlung einer gewissen Investitionssumme Anteile an diesen Transferrechten und damit ein Beteiligungsrecht am zukünftig zu erwartenden Transfererlös beim Verkauf des Spielers.
In der Praxis ist das häufig wie folgt abgelaufen: Ein Investor bezahlt die Ablösesumme oder das Gehalt für einen Spieler ganz oder teilweise und wird dafür im Fall des Weiterverkaufes am Transfererlös in gewisser Höhe beteiligt.
Die Investoren gehen daher in gewisser Weise eine Wette auf den steigenden Marktwert von Fußballern ein. Sie hoffen auf einen steigenden Marktwert und teuren Weiterverkauf des Spielers, damit ihr erworbenes Beteiligungsrecht möglichst viel Gewinn bringt. TPOs lassen sich daher mit Venture Capital- oder Private Equity-Beteiligungen vergleichen, nur dass hier nicht mit der Wertsteigerung von Start-Up-Unternehmen, sondern mit der Steigerung des Marktwertes von Fußballern Geschäfte gemacht werden.
Was ist eigentlich ein Transferrecht?
Bei einem TPO erwerben (dritte) Investoren Transferrechte von Fußballern. Was ist daher ein Transferrecht aus rechtlicher Sicht?
Aus rechtlicher Sicht ist zu beachten, dass der Begriff „Transferrecht“ unscharf ist, insbesondere, weil es kein einzelnes Transferrecht gibt; vielmehr setzt sich das Transferrecht aus zwei voneinander zu trennenden Komponenten zusammen, nämlich dem „Freigaberecht“ auf der einen Seite und dem „Entschädigungsrecht“ auf der anderen Seite.
Unter dem „Freigaberecht“ wird das Recht verstanden, entweder den Vertrag mit dem Spieler aufrechterhalten oder diesen auflösen und dem Sportler die Freigabe für einen Wechsel erteilen zu können. Dieses Recht kann nicht abgetreten werden.
Dieses originäre verbandsrechtlich begründete Recht eines Vereins, die Zustimmung bzw Freigabeerklärung im Hinblick auf einen Vereinswechsel des Spielers zu erteilen, ist strikt vom wirtschaftlichen Teil des Transferrechts, nämlich dem „Entschädigungsrecht“, zu trennen. Dieses kann grundsätzlich aus rechtlicher Sicht abgetreten werden.
Bei TPOs steht daher das Entschädigungsrecht im Blickpunkt; nur dieses kann Gegenstand einer Vereinbarung mit dem Investor sein. Die Drittpartei ist beim TPO als Investor an einem Entschädigungsrecht beteiligt oder hat dieses von einem Klub übertragen bekommen.
Was ist der Zweck eines TPO?
Durch TPO kann ein Verein Spieler verpflichten, die das Budget des Klubs sonst nicht zulassen würden. Dadurch kann die eigene Attraktivität für Fans und Sponsoren gesteigert werden und sportlicher Erfolg zugekauft werden, ohne aber zum relevanten Zeitpunkt über die entsprechenden finanziellen Mittel zu verfügen. Daher sind TPOs für kleinere (bzw finanzschwächere) Vereine eine attraktive – wenn auch riskante – Geschäftsidee.
Auch für die dritten Investoren kann das TPO-Modell reizvoll sein. Wenn sich das Investment in ein „Talent“ als gelungen herausstellt, kann der Investor einen Profit aus den Geschäften ziehen.
Auf den ersten Blick ist TPO daher ein Geschäftsmodell, dass sich insbesondere bei Venture Capital- und Private Equity-Finanzierungen im Unternehmensalltag etabliert hat. Unternehmen sind aber nicht mit Fußballern zu vergleichen, weshalb TPOs kritisch gesehen werden.
Warum werden TPOs so kritisch gesehen?
Durch die Praktiken des TPO stehen intransparente Beteiligungsverhältnisse an Spielern an der Tagesordnung. Nicht immer ist daher klar, wer schlussendlich über die Entscheidungsgewalt über einen Transfer verfügt. Der ehemalige UEFA Präsident Michel Platini brachte das wie folgt plastisch zum Ausdruck: „Einige Spieler sind schlicht und ergreifend nicht mehr Herr ihrer sportlichen Karriere und werden Jahr um Jahr weiterverkauft, um die Gier dieser Unbekannten nach dem Geld aus dem Fußball zu stillen.“
Daneben sieht die FIFA die Beteiligung von Dritten als Gefahr für die sportliche Integrität eines Vereins. TPO baue auf einen möglichst häufigen Vereinswechsel der Spieler, nur dann seien Transfererlöse und damit Renditen für die Investoren zu erzielen. Vielfach wurde auch von einem „Menschenhandel mit Fußballern“ gesprochen.
Zudem könnten Interessenskonflikte auftreten, wenn ein Investor die Transferrechte an mehreren Spielern aus verschiedenen Mannschaften besitzt.
All dies veranschaulicht beispielsweise der Fall des argentinischen Fußballspielers Carlos Tévez, der zum „Game Changer“ bei der FIFA wurde und den Weltfußballverband schlussendlich dazu veranlasste, gegen TPOs vorzugehen:
Carlos Tévez und Javier Mascherano wechselten im Jahr 2006 von Corinthians Sao Paulo zu West Ham United. Der Vertrag von Tévez beinhaltete damals eine Klausel, die der Agentur Media Sports Investments das Recht einräumte, in Zukunft über den Transfer und die Ablösesumme des Spielers zu entscheiden. Die Statuten der Premier League sahen allerdings bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Regelung vor, wonach eine erhebliche Beeinflussung der Vereine und ihrer Transferentscheidungen durch Dritte unzulässig war. Gegen West Ham wurde daher eine Strafe iHv 5,5 Mio Pfund verhängt. Diese Regelung sorgte auch beim nachfolgenden Wechsel von Tévez zu Manchester United erneut für erhebliche Schwierigkeiten bei der Abwicklung des Transfers. West Ham verweigerte nämlich die Zustimmung zu diesem Transfer an den Ligakonkurrenten. Bevor es aber zu einer schiedsgerichtlichen Auseinandersetzung vor dem High Court und dem CAS kommen konnte, einigten sich Media Sports Investments und West Ham auf eine Freigabe von Tévez gegen eine Zahlung von 2 Mio Pfund von Media Sports Investments an West Ham.
Wie reagierte die FIFA auf das Phänomen „TPO“?
Wie bereits erwähnt, wurde die Causa „Tévez“ zum Game Changer bei der FIFA. Der Weltfußballverband hat im Spannungsfeld zwischen dem Finanzierungsdruck der Klubs und der notwendigen Sicherung der Integrität des Fußballwirtschaftskreislaufs und der Autonomie seiner Teilnehmer durch die Art 18bis und Art 18ter des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern (im Folgenden kurz „FIFA-RSTS) einen umfangreichen Regelungsrahmen für die finanzielle Beteiligung durch Dritte – und damit TPO – geschaffen. Oberstes Ziel ist es, die Unabhängigkeit der Klubs vor klubfremden Interessen zu schützen und deren Entscheidungshoheit abzusichern.
Im Zentrum steht Art 18ter RSTP. Diese Bestimmung zielt letztlich darauf ab, Spekulanten vom Transfermarkt fernzuhalten. Bei diesen liegt nämlich aus Sicht der FIFA die Vermutung nahe, dass rein finanzielle Motive das Handeln bestimmen und das Streben nach maximaler Rendite nicht mit den (sportlichen) Interessen der Klubs zu vereinbaren ist. Die FIFA strebt durch ihre Verbandsregeln also letztlich eine Stärkung der Position der Klubs an, indem der Gefahr von Spielmanipulation und Interessenkonflikten vorgebeugt wird.
Diese Ziele der FIFA sollen aber nicht dazu führen, dass jegliche Art von Investment durch Dritte ausgeschlossen ist. Insoweit ist das Regelungsziel der RSTS auf die Überprüfung von „Third-Party-Influence“ (als Ausfluss des Art 18bis RSTP) sowie „Third-Party-Ownership“ (als Ausfluss des Art 18ter RSTP) begrenzt und es sollen sich Beschränkungen der Klubs ausschließlich auf konkrete wirtschaftliche Rechte an Spielern beziehen.
Wie wird TPO reguliert?
Vorreiter in England, Frankreich und Polen
Die Verbände in England, Frankreich und Polen waren die Vorreiter in Europa und haben in ihren nationalen Transferregelungen bereits Transferinvestmentverbote vor Inkrafttreten des FIFA-TPO-Verbots eingeführt.
Art 18 bis FIFA-RSTS
Die FIFA hat als Reaktion auf den Fall Tévez am 1. Jänner 2008 in ihrem FIFA-RSTS den Art 18bis eingeführt. Die Regelung lautet:
„Ein Verein darf keine Verträge eingehen, die dem anderen Verein/den anderen Vereinen und umgekehrt oder einer Drittpartei die Möglichkeit einräumen, in Arbeitsverhältnissen oder Transfersachen seine Unabhängigkeit, seine Politik oder die Leistung seiner Teams zu beeinflussen.“
Art 18bis verbietet lediglich die Einflussnahme Dritter auf die Arbeitsverträge und Transferangelegenheiten, nicht jedoch TPOs als solche. Zudem wurde die Regelung angesichts ihrer Abstraktheit kritisiert und als nicht ausreichend angesehen. Am 01.05.2015 trat daher Art 18ter FIFA-RSTS in Kraft, womit ein generelles Verbot der „Third Party Ownership“ eingeführt wurde.
Art 18ter FIFA-RSTS
Art 18ter Abs 1 FIFA-RSTS lautet:
„Weder Vereine noch Spieler dürfen mit einer Drittpartei einen Vertrag abschließen, der einer Drittpartei einen gänzlichen oder partiellen Anspruch auf eine Entschädigung, die bei einem künftigen Transfer eines Spielers von einem Verein zu einem anderen fällig wird, oder beliebige Rechte im Zusammenhang mit einem künftigen Transfer oder einer Transferentschädigung gewährt.“
Es handelt sich dabei um DIE zentrale Norm, die TPO reguliert.
Gilt das TPO-Verbote auch für Österreich?
Art 1 Abs 3 lit a FIFA-RSTS legt fest, dass die Art 18bis und Art 18ter auf nationaler Ebene verbindlich sind und ohne jegliche Änderung ins nationale Verbandsreglement integriert werden müssen. Dadurch gelten die Verbote weltweit.
Der ÖFB hat in § 2 Abs 5 und Abs 6 ÖFB-RTST Art 18bis und Art18ter entsprechend umgesetzt.
Gibt es spezifische Regelung für Spielervermittler bzw -berater?
Das FIFA-RSTS verbietet die Beteiligung an Transferrechten von Dritten, wozu insbesondere auch Spielervermittler gehören. Daran knüpfen auch das FIFA-Reglement zur Arbeit mit Vermittlern (im Folgenden kurz „FIFA-RAV“) sowie das ÖFB-Reglement zur Arbeit mit Spielervermittlern (im Folgenden kurz das „ÖFB-RAV“) an. Art 7 Abs 4 FIFA-RAV und § 7 Abs 4 ÖFB-RAV verbieten jegliche Beteiligung eines Vermittlers an künftigen Transferentschädigungen eines Spielers. Damit wird das Ziel verfolgt, für eine strikte Abkoppelung der Provisionszahlungen an Vermittler von der eigentlichen Transferzahlung zu sorgen.
Wer ist vom Anwendungsbereich des TPO-Verbots überhaupt erfasst?
Nach der Definition in Z 14 der Begriffsbestimmungen des FIFA-RSTS ist eine Drittpartei „eine andere Partei als der transferierte Spieler, die beiden Vereine, die den Spieler untereinander transferieren, oder jeglicher ehemalige Verein, bei dem der Spieler registriert war“.
Grundsätzlich umfasst die TPO-Verbotsregelung daher sämtliche Verträge, die jeder „anderen Partei oder einer dritten Partei“ Einfluss zugestehen. Nach dem Wortlaut sind dabei nicht nur die unmittelbaren Vertragspartner der Klubs umfasst, sondern auch mittelbare dritte Parteien, denen in einer Vereinbarung Einflussrechte in Transferfragen eingeräumt wurde. Jede Übertragung einer Entscheidungsgewalt an eine klubexterne Partei dürfte daher unter Art 18ter FIFA-RSTS fallen. Unter einer klubexternen Partei versteht man dabei jede natürliche oder juristische Person, die gesellschaftsrechtlich außerhalb der Klubs anzusiedeln ist.
„Third Parties“ können daher beispielsweise Spielerfonds, Einzelinvestoren oder Investorengruppen, Familienangehörige der Spieler, Geldinstitute, Spielerberater bzw –vermittler, die Rechte an einem Spieler halten, sein. Spieler sind hingegen nicht mehr Dritte.
Die beteiligten Vereine sind aber nicht Drittparteien. Das bedeutet, dass etwa Erlösbeteiligungen an etwaigen Weitertransfers von Spielern zwischen Klubs weiter zulässig sind.
Sind auch Spieler „Dritte“ iSd TPO-Verbots?
Bis 2018 war auch ein am Transfer beteiligter Spieler „Drittpartei“ („Third Party“) iSd Definition Z 14 und Artikel 18ter RSTS. Dies änderte die FIFA (aus Anlass der Fälle SV Werder Bremen (Deutschland), Panathinaikos FC (Griechenland), CSD Colo-Colo (Chile) und Club Universitario de Deportes (Peru)). Begründet wurde diese Kehrtwende damit, dass Zahlungen, die dem Spieler versprochen werden, im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit seinem Klub letztlich Teil seiner Vergütung sind. Daher könne der Spieler nicht Dritter in Bezug auf seine eigenen zukünftigen Transfers sein.
Gibt es Beteiligungsmodelle, die noch erlaubt sind? Wie wird das TPO-Verbot in der Praxis gehandhabt? Gibt es Schlupflöcher, die von Vereinen ausgenutzt werden?
Mit Art 18ter FIFA-RSTS hat die FIFA ein sehr weitreichendes TPO-Verbot geschaffen. In der Praxis wurden in der Vergangenheit aber wiederholt Wege gefunden, einen Spieler zu transferieren und dabei finanziell zu profitieren. Das liegt daran, dass es beim TPO-Verbot weiterhin Grauzonen gibt. Die Grenze zwischen erlaubten Finanzierungsmodellen und unerlaubter Einflussnahme und Beteiligung Dritter sind fließend.
Folgende -Modelle, mit denen wirtschaftlich dasselbe oder ein ähnliches Ergebnis wie bei einem TPO erreicht werden können, konnten in der Vergangenheit immer wieder beobachtet werden:
- Übernahme von oder Beteiligung an Klubs
- Trust-Modell
- Bonuszahlungen der Vereine
- Darlehenskonstruktionen
- Beteiligung am Spielerpool bzw am gesamten Kader
- Erfolgsbeteiligung mit mehreren Parametern
Ob die vorstehenden Praktiken mit dem TPO-Verbot vereinbar sind, kann nicht abschließend und verlässlich beantwortet werden. Dies ist nicht zuletzt dem Umstand geschuldet, dass das TPO-Verbot des Art 18ter FIFA-RSTS eine junge Bestimmung ist, die aus unterschiedlichen Gründen auslegungsbedürftig ist. Es ist daher abzuwarten, wie die Rechtsprechung der zuständigen FIFA-Organe oder der CAS das TPO-Verbot auslegen und weitere Einzelfälle handhaben werden. Als Auslegungshilfe können auch die Manuals der FIFA herangezogen werden.
Welche Sanktionen drohen bei einer Verletzung des TPO-Verbots?
Bei Verstößen gegen das TPO-Verbot kann die FIFA-Disziplinarkommission gegen Vereine oder Spieler disziplinarische Sanktionen verhängen. Dabei drohen in erster Linie empfindliche Geldstrafen.
Gibt es sonstige rechtliche Implikationen zum TPO-Verbot?
Aufgrund der beschränkenden Wirkung des TPO-Verbots hat es in der Vergangenheit auch immer wieder heftige Diskussionen zur Vereinbarkeit mit der Wettbewerbsfreiheit und den europäischen Grundfreiheiten, insbesondere der Kapitalverkehrsfreiheit gegeben. Das TPO war und ist immer noch Gegenstand verschiedener nationaler und internationaler Verfahren. Die spanische und portugiesische Liga haben etwa gleich nach Inkrafttreten des TPO-Verbots Beschwerde bei der Europäischen Kommission gegen das FIFA-Verbot eingereicht. Das Argument jener, die sich für die Unvereinbarkeit mit der europarechtlichen Wettbewerbsfreiheit bzw den Grundfreiheiten aussprechen, lautet stark verkürzt: Finanziell schwächere Klubs werden benachteiligt, weil ihnen der Zugang zu dieser Form des Fremdkapitals verwehrt wird.
Die unterschiedlichen anhängigen Verfahren könnten daher durchaus auch noch Folgen auf das TPO-Verbot haben.