Das Bundeskartellamt hat seine kartellrechtliche Bewertung abgeschlossen. Grundsätzlich kann die 50+1-Regel aus Sicht der Behörde weiterhin gerechtfertigt werden. Bei ihrer Anwendung sieht das Amt allerdings Nachholbedarf.
Das Amt sieht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Sportkartellrecht keine grundlegenden Bedenken gegen die 50+1-Regelung. In einer Mitteilung erklärt Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Wir haben uns eingehend mit den Argumenten aller Verfahrensbeteiligten befasst. Unsere kartellrechtliche Bewertung bleibt im Kern unverändert: Die 50+1-Regel kann weiterhin mit dem Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation gerechtfertigt werden.“
Im Anschluss an die neuere Rechtsprechung des EuGH zum Sportkartellrecht (Urteile „Super League“, „ISU“ und „Royal Antwerp“ vom Dezember 2023) prüfte das Bundeskartellamt die Auswirkungen dieser Entscheidungen auf die Zulässigkeit der 50+1-Regel. Nach der Rechtsprechung des EuGH können auch Regeln, die den Wettbewerb beschränken, kartellrechtlich zulässig sein, wenn sie einem legitimen Gemeinwohlziel dienen.
Allerdings gibt es einige Themen zu beachten. „Unsere Bewertung zeigt Gesichtspunkte auf, die die DFL berücksichtigen sollte, wenn sie die Regel künftig möglichst rechtssicher anwenden möchte“, so Mundt weiter.
Erste Reaktionen
Dazu gehört erstens, dass die DFL bei allen Vereinen der Bundesliga und 2. Bundesliga gleichermaßen für einen offenen Zugang zur Mitgliedschaft und damit für die Mitbestimmung der Fans sorgt. Zweitens sollte sie sicherstellen, dass die Wertungen der 50+1-Regel auch bei ihren eigenen Abstimmungen konsequent beachtet werden. Drittens sehen wir bei der vorgesehenen Neuregelung des Bestandsschutzes für die bisherigen Förderklubs Nachbesserungsbedarf.“ Rechtlich bindend [...]