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Gutachten bestätigt Rechtmäßigkeit der Wahl von Wolfgang Bartosch zum ÖFB-Präsidenten

Gerhard Götschhofer und Wolfgang Bartosch (v.l.n.r.) - Gepa Pictures

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Ein von der Johannes Kepler Universität Linz erstelltes Gutachten erklärt die Wahl von Wolfgang Bartosch zum interimistischen Präsidenten des Österreichischen Fußballbundes (ÖFB) für rechtmäßig. Auch die Vorgehensweise von Generalsekretär Thomas Hollerer wird darin als gerechtfertigt angesehen.

Die Wahl von Wolfgang Bartosch zum interimistischen Präsidenten des >> Österreichischen Fußballbundes (ÖFB) ist laut einem Gutachten der Johannes Kepler Universität Linz „rechtmäßig und wirksam“. Das 20-seitige Dokument, erstellt von Universitätsprofessor Martin Karollus, wurde am Freitagabend den Mitgliedern des ÖFB-Präsidiums übermittelt.

Das Gutachten bewertet auch das Handeln von Generalsekretär Thomas Hollerer als gerechtfertigt. Hollerer, dessen Amtszeit aufgrund einer sechsmonatigen Kündigungsfrist weiterhin andauert, hatte bei der Sitzung am 29. November auf einen Paragrafen verwiesen, der eine Statutenänderung außerhalb der Hauptversammlung erlaubt, wenn „Gefahr in Verzug“ ist.

Das ÖFB-Präsidium hatte mehrheitlich für die entsprechende Änderung gestimmt. Diese Anpassung machte es möglich, dass nicht nur ein Vizepräsident, sondern auch ein „normales“ Präsidiumsmitglied zum Verbandschef aufsteigen darf. Dadurch wurde der Weg für die Wahl von Bartosch frei.

Trotz dieser rechtlichen Bestätigung gibt es weiterhin Kritik an der Vorgehensweise. Gerhard Götschhofer, Präsident des oberösterreichischen Landesverbands und einer von vier ÖFB-Vizepräsidenten, bezeichnete die Anpassung als „Satzungsbruch“. Er reichte deshalb eine Sachverhaltsdarstellung beim ÖFB-Rechtsmittelsenat ein.

Der ÖFB-Rechtsmittelsenat wird sich mit der Causa befassen, doch ein Termin für eine Stellungnahme ist derzeit noch offen. Ungeachtet dessen sieht das Gutachten von Professor Karollus keine rechtlichen Einwände gegen die Wahl Bartoschs und die von Generalsekretär Hollerer initiierten Schritte.

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