Am 21.12.2023 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) seine Entscheidung in der Rechtssache „Royal Antwerp Football Club“ verkündet. Es ging um die Vereinbarkeit der sogenannten Homegrown Players Rule im Fußball mit dem Unionsrecht.
Die Homegrown Players Rule ist eine verbandsrechtliche Regelung, wonach der Kader eine Mindestanzahl an „lokal ausgebildeten Spielern“ enthalten muss. Eine solche gilt beispielsweise bei den europäischen Klubwettbewerben der UEFA sowie innerhalb des belgischen Fußballverbands. Der EuGH sieht in den Regelungen eine Benachteiligung von Fußballern aus anderen Mitgliedsstaaten.
Die Entscheidung des EuGH ist angesichts des am gleichen Tag verkündeten Urteils zur Super League (>>siehe dazu hier) unter dem Radar geblieben: In der Fachzeitschrift „SpoPrax – Sport- und E-Sportrecht in der Praxis“ widmet sich Dr. Patrick Petschinka (Kanzlei Christina Toth) gemeinsam mit Sarah Rath (WU Wien) nun den Entscheidungsgründen und den Folgerungen für die Praxis.
Christina Toth, Kanzleigründerin und Sportrechtexpertin: „Es ist absolut nachvollziehbar, dass Sportverbände immer wieder nach Möglichkeiten suchen den heimischen Nachwuchs durch gewisse Maßnahmen zu fördern. Dies findet auch in Österreich statt. Allerdings bestätigt der EuGH mit dieser Entscheidung erneut die unionsrechtlichen Grenzen für Regelungen, die gewisse Gruppen aufgrund ihrer nationalen Zugehörigkeit benachteiligen. Insofern zeigt dies wieder, wie wichtig die rechtskonforme Ausgestaltung von Verbandsregularien ist.“
Patrick Petschinka, Rechtsanwaltsanwärter in der Kanzlei Christina Toth: „Der EuGH hat die Sportverbände einmal mehr an das Unionsrecht erinnert. So berechtigt die mit der Homegrown Players Rule verfolgten Ziele aus sportlicher Sicht auch sein mögen, die unionsrechtlichen Vorgaben müssen im Bereich des Sports gleichermaßen beachtet werden. Jede Änderung (oder gar die Abschaffung) der Homegrown Players Rule ist jedoch sorgfältig zu evaluieren. Sie kann nämlich erhebliche Auswirkungen auf die Nachwuchsarbeit im Allgemeinen und die Kaderplanung im Besonderen haben.“